Satzung

Kategorie: Informationen Veröffentlicht: Freitag, 13. April 2018 Geschrieben von Marcel Schommer Drucken E-Mail

§ 1       Name, Sitz, Aufbau und Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen “ Sportverein Adler Berlin 1950 e. V. “.
2.      Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin (Verwaltungsbezirk Tempelhof-Schöneberg).
3.      Er gliedert sich in die in § 17 genannten Abteilungen und in gegebenenfalls weitere eingerichtete Abteilungen.
4.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck und Aufgabe

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
2.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen sportlichen Übungen und Leistungen unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer, konfessioneller und/oder rassischer Bestrebungen und die Erziehung der Jugend zu Toleranz. Der Verein fördert über seine Fußball- und Handballabteilung durch ein regelmäßiges, wöchentliches Trainingsangebot den Wettkampfsport im Bereich der Altersklassen des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensports.
3.      Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist auf keinen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder oder dritte Personen dürfen durch keine Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.      Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (die Ehrenamtspauschale) vergütet werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der erweiterte Vorstand.

§ 3       Mitgliedschaft

Der Verein hat Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und passive Mitglieder.
a)      Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes ernannt. Sie sind von allen Zahlungspflichten gegenüber dem Verein befreit und haben im Übrigen die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
b)      Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine Ehrenmitglieder oder passiven Mitglieder sind.
c)      Jugendmitglieder sind die Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie zu ordentlichen Mitgliedern.
d)      Passive Mitglieder sind Mitglieder des Vereins, die ihre Aufnahme als passives Mitglied oder die Umwandlung ihrer ordentlichen Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft beantragt haben. Sie üben im Verein keinen Sport aus, sondern unterstützen die Ziele des Vereins durch finanzielle Zuwendungen oder in ähnlicher Weise. Die Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ist nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres möglich.

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Die Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Erklärung bei der jeweiligen Abteilungsleitung zu beantragen. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Aufnahmegesuches wird gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterzeichnung der gesetzlichen Vertreter. Die Abteilungsleitung hat das Aufnahmegesuch unverzüglich mit seiner Stellungnahme und dem Nachweis über die Entrichtung der Aufnahmegebühr dem Vorstand zuzuleiten, der über die Aufnahme entscheidet. Er kann den Aufnahmeantrag ohne Angaben von Gründen ablehnen. Die Geschäftsstelle des Vereins führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis.
2.      Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden dürfen. Diese Daten können auch im Zusammenhang mit Mitgliederlisten an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Vereins dies erfordert.

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2.      Der Vereinsaustritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. zulässig. Er muss 14 Tage vorher schriftlich gegenüber der zuständigen Abteilungsleitung oder gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Abteilungsleitung hat die Austrittserklärung unverzüglich an die Geschäftsstelle des Vereins weiterzuleiten. Die Austrittserklärung Minderjähriger ist von ihren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
3.      Eine Mitgliedschaft kann vom Vorstand auf Antrag der Abteilungsleitung gestrichen werden, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate trotz Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Mit der Mahnung ist das Mitglied auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen. Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Beschwerde beim Ältestenrat einlegen, der über die Streichung vereinsintern endgültig entscheidet.
4.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Grundsätze sportlichen Verhaltens verletzt, gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der zuständigen Stellen gröblich verstößt, den Grundsätzen der Kameradschaft der Mitglieder untereinander zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins verletzt oder gefährdet.

§ 6       Ausschlussverfahren

1.      Das Ausschlussverfahren kann nur von einer Abteilungsleitung, deren Abteilung das Mitglied angehört, oder vom Vorstand beim Ältestenrat beantragt werden, der über den Antrag entscheidet. Der Ältestenrat entscheidet zunächst, ob im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entschieden wird.
2.      Vor der Entscheidung in der Sache ist der Abteilungsleitung, dem Vorstand und dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3.      Soll nach mündlicher Verhandlung entschieden werden, sind die Verfahrensbeteiligten zu der Verhandlung des Ältestenrates über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Ladung.
4.      Die Entscheidung erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen und unverzüglich dem betroffenen Mitglied, dem Vorstand und der zuständigen Abteilungsleitung zu übersenden. Mit dem Zugang der Entscheidung wird der Ausschluss wirksam. Die Rückforderung von gezahlten Beträgen für das offene Kalenderjahr ist ausgeschlossen. Der Ältestenrat kann eine mildere Vereinsstrafe anstelle des Ausschlusses verhängen.
5.      Notwendige Auslagen können sowohl dem betroffenen Mitglied als auch dem Verein auferlegt werden. Auch eine Quotelung der Auslagen ist möglich. Anwaltskosten oder Kosten für ähnliche Vertretungen werden nicht erstattet.
6.      Die vorstehenden Regelungen für das Ausschlussverfahren gelten sinngemäß für alle weiteren Verfahren, die beim Ältestenrat anhängig gemacht werden können.

§ 7       Rechte der Mitglieder

1.      Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins und der Abteilung, der sie angehören, teilzunehmen.
2.      Die Mitglieder können an allen Sportveranstaltungen gemäß ihrer Leistungsstärke und Altersklasse teilnehmen.
3.      Die Mitglieder können die Beratung und Hilfe des Vereins in allen mit dem Sport zusammenhängenden Fragen in Anspruch nehmen.
4.      In den Versammlungen des Vereins sind alle Mitglieder - mit Ausnahme der Jugendmitglieder - stimmberechtigt. Für die Versammlungen der einzelnen Abteilungen kann durch deren Mitgliederversammlung bestimmt werden, dass auch Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt sind. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht wählbar.

§ 8       Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck, die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren, sowie die Sportanlagen und Einrichtungen und das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln.
2.      Den Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungsleitungen und anderen von diesen eingesetzten oder angestellten Organen oder Personen ist Folge zu leisten.
3.      Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
4.      Zahlungsverpflichtungen sind bei Fälligkeit unverzüglich möglichst bargeldlos zu entrichten.
5.      Verstöße gegen diese Pflichten können durch Ausschluss, durch Vereinsstrafen oder durch Streichung aus der Mitgliedschaft geahndet werden.

§ 9          Vereinsstrafen

1.      Der Vorstand und die Abteilungsleitungen können Vorfälle mit Vereinsstrafen ahnden, die in § 5 und in § 8 näher bezeichnet sind, aber den Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes nicht rechtfertigen.
2.      Vereinsstrafen sind:
a)      schriftlicher Verweis,
b)      Ordnungsgeld bis zum Betrag von 250,00 EUR,
c)      Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einem Jahr unter Fortzahlung der finanziellen Verpflichtungen.
3.      Die Bestrafung durch Schiedsrichter innerhalb einer Sportverwaltung oder durch befugte Stellen der Dachverbände schließt die Verhängung einer Vereinsstrafe nicht aus.
4.      Dem betroffenen Mitglied ist vom Vorstand bzw. von Abteilungsleitung vor Ausspruch einer Vereinsstrafe Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
5.      Gegen den Ausspruch einer Vereinsstrafe ist die Beschwerde an den Ältestenrat statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vereinsstrafe einzulegen. Bei schriftlicher Mitteilung der Vereinsstrafe gilt diese 3 Tage nach Absendung der Mitteilung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds als zugegangen.
6.      Die Vereinsstrafe wird wirksam, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist, es sei denn, dass das Mitglied auf Rechtsmittel verzichtet.

§ 10     Beiträge

1.      Es werden erhoben:
a)      Aufnahmegebühren,
b)      Beiträge,
c)      Umlagen für besondere Vereinszwecke.
2.      Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen sowie Fälligkeitszeitpunkte werden von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen für ihre Abteilung festgesetzt.
3.      Die Mitgliederversammlung des Vereins kann Zahlungen und Umlagen an den Verein festlegen, die neben den von den Abteilungen festgelegten Gebühren, Beiträgen und Umlagen zu zahlen sind und vom Schatzmeister verwaltet werden.
4.      Der erweiterte Vorstand setzt die Beiträge fest, die von den einzelnen Abteilungen an den Schatzmeister des Vereins für die Verwaltung des Vereins, Auslagen des Vorstandes und alle sonstigen Aufwendungen des Vereins zu zahlen sind.

§ 11     Haftung

1.      Vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein können von einem Mitglied gegenüber dem Verein nur binnen eines Jahres seit ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Der Anspruch ist schriftlich beim Vorstand geltend zu machen.
2.      Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds haftet er weiter für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
3.      Vereinseigentum, das sich in den Händen eines ausgeschiedenen Mitgliedes befindet, ist unverzüglich und ohne Aufforderung zurückzugeben.
4.      Die Haftung des Vereins beschränkt sich seinen Mitgliedern gegenüber - soweit gesetzlich zulässig - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12     Organe

Organe des Vereins sind:
a)      die Mitgliederversammlung
b)      der Vorstand
c)      der erweiterte Vorstand
d)      der Ältestenrat

§ 13     Mitgliederversammlung

1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle 2 Jahre im ersten Kalenderhalbjahr zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertreten den Vorsitzenden in schriftlicher Form. Sie muss mindestens einen Monat vor dem anberaumten Termin per E-Mail erfolgen. Maßgeblich ist die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse besitzen, oder von denen dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt ist, werden per Brief informiert. Der Brief wird ebenfalls einen Monat vor dem entsprechenden Termin bei der Post aufgegeben.
2.      Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a)      Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
b)      Bericht des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes,
c)      Bericht der Kassenprüfer,
d)      Entlastung des Vorstandes,
e)      Neuwahlen,
f)       Anträge,
g)      Verschiedenes.
3.      Anträge für die Mitgliederversammlung können bis zu 14 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer gebilligt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
4.      Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes (einschließlich des Kassenberichts), der Kassenprüfer und der Haushaltsplan vorzutragen, sowie die fristgemäß eingegangenen Anträge vorzulesen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Haushaltsplan und die Anträge zu beschließen.
5.      Außerdem wählt die ordentliche Mitgliederversammlung für 2 Jahre den Vorstand, die Mitglieder des Ältestenrates und mindestens 2 Kassenprüfer. Die Gewählten sind bis zur Neuwahl im Amt, selbst wenn die Wahlperiode von 2 Jahren verstrichen ist.
6.      Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, gelten als nicht anwesend.
7.      Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen verpflichtet, wenn mindestens 25 v. H. der Mitglieder oder des erweiterten Vorstandes dies schriftlich unter Angabe der Gründe und Tagesordnung beantragen, oder im Falle des § 14 Abs. 9.
8.      Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, die außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die aufgrund des § 14 Abs. 9 einberufen werden muss, ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei den Wahlgängen ausreichend.
9.      Satzungsänderungen bedürfen stets einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung.
10.    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11.    Auf Verlangen von 10. v. H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung muss geheim abgestimmt werden.
12.    Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14     Vorstand

1.      Der Vorstand wird gebildet aus
a)      dem Vorsitzenden,
b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)      dem Schatzmeister,
d)      dem Jugendwart,
e)      bis zu 3 Beisitzern, denen jeweils ein konkretes Aufgabengebiet zugeteilt werden kann.
2.      Vorstandsmitglied kann nur werden, wer vor den Wahlen mindestens 1 Jahr ununterbrochen Mitglied des Vereins ist. Dies gilt nicht für Beisitzer.
3.      Der Vorstand übt seine Geschäfte ehrenamtlich aus und führt die Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Abteilungen zuständig sind.
4.      Der Vorstand hat das Recht, die Bücher und Belege der Abteilungen einzusehen.
5.      Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Zwecke ernennen und Ausschüsse bilden.
6.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein müssen.
7.      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, gelten als nicht anwesend.
8.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
9.      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand in den Positionen b - e ergänzen. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode die Vorstandsmitglieder der Positionen b - c aus, sind durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung Neuwahlen der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist ebenfalls eine Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen.

§ 15     Erweiterter Vorstand

1.      Der erweiterte Vorstand wird gebildet aus
a)      dem Vorstand und
b)      den Abteilungsleitern.
2.      Der erweiterte Vorstand tritt mindestens dreimal im Kalenderjahr auf Einladung des Vorsitzenden, seines stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag einer Abteilungsleitung zusammen. Die Einladung ist schriftlich mit 14-tägiger Frist unter Abgabe der Tagesordnung vorzunehmen.
3.      Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, falls die Versammlung keinen anderen Sitzungsleiter bestimmt.
4.      Der erweiterte Vorstand beschließt über
a)      den Vorschlag an die ordentliche Mitgliederversammlung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
b)      die Verleihung von Ehrenabzeichen, er kann dafür eine Ehrungsordnung erlassen,
c)      die Höhe der von den Abteilungen abzuführenden Beitragsanteile je Mitglied an den Schatzmeister (vgl. § 10 Abs. 4),
d)      den Termin für die ordentliche Mitgliederversammlung,
e)      die Errichtung weiterer Abteilungen des Vereins sowie die Auflösung von Abteilungen,
f)       die Errichtung von Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen sowie die Auflösung von Spielgemeinschaften.
g)      die Fälle, in denen die Vorschriften dieser Satzung die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes vorschreiben und
h)      die Fälle, die der Vorstand dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung zuweist.
5.      Der erweiterte Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, gelten als nicht anwesend.
6.      Im erweiterten Vorstand haben Vorstandsmitglieder je 1 Stimme. Die Abteilungsleiter haben für jede angefangene 50 Mitglieder ihrer Abteilung je 1 Stimme. Für die Anzahl der Stimme ist der Mitgliederbestand der einzelnen Abteilungen per 31.12. des Vorjahres maßgebend.
7.      Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss.
8.      Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Alle Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind in diesen Protokollen aufzuführen. Sie sind für den Vorstand, die Abteilungsleitungen und alle Mitglieder verbindlich und können nur durch einen erneuten Beschluss des erweiterten Vorstandes oder den Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
9.      Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes bei Verhinderung vertreten lassen. Die Abteilungsleiter können sich durch ein Mitglied ihrer Abteilungsleitung vertreten lassen.
10.    Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes können Dritte, die für die Behandlung von Themen der Tagesordnung kompetent sind, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilnehmen, soweit es ihre Kompetenz betrifft.

§ 16     Ältestenrat

1.      Der Ältestenrat setzt sich aus dem Vorsitzenden des Ältestenrates, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ältestenrates und 3 Beisitzern zusammen.
2.      Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder - darunter entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - an der Sitzung teilnehmen.
3.      Der Ältestenrat entscheidet über die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Fälle (Ausschluss-verfahren § 5 Abs. 4; Beschwerde gegen die Streichung einer Mitgliedschaft § 5 Abs. 3; Beschwerde gegen Vereinsstrafen § 9 Abs. 5; Beschwerde gegen die Überbürdung von Strafen, Kosten und Schäden § 20 Abs. 2).
4.      Werden mehrere Sitzungen notwendig, entscheidet der Ältestenrat in gleicher Besetzung. Ist dies nicht möglich, muss das Verfahren neu begonnen werden.

§ 17     Abteilungen

1.      Der Verein besteht aus Abteilungen, in denen ein sportspezifisches Angebot unterbreitet wird. Dies sind zur Zeit:
a)      die Fußballabteilung,
b)      die Handballabteilung.
        Die aktiven Mitglieder werden in den betreffenden Sportarten durch Schulung in regelmäßigem Training für ihre Wettkämpfe ausgebildet. Die Abteilungen erfüllen den Auftrag des § 2 dieser Satzung.
2.      Die Abteilungsversammlungen und Abteilungsleitungen sind befugt, Ordnungen und Vorschriften für den geregelten Sportbetrieb und die Verwaltung der Abteilungen und ihrer Veranstaltungen aufzustellen.
3.      Die Abteilungen des Vereins sind organisatorisch selbständig und haben ihren eigenen Haushalt. Sie setzen die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und sonstigen Zahlungen selbst fest und regeln ihre Angelegenheiten selbst.
4.      Die einzelnen Abteilungen wählen alle 2 Jahre in entsprechender Anwendung der §§ 13 und 14 in einer Abteilungsversammlung ihre Abteilungsleitung, die zumindest aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter und dem Kassenwart bestehen muss. Außerdem wählt jede Abteilung mindestens 2 Kassenprüfer.
5.      Sollte eine Abteilung keine handlungsfähige Abteilungsleitung wählen, übernimmt der Vorstand des Vereins kommissarisch die Leitung der Abteilung oder setzt eine kommissarische Abteilungsleitung ein.
6.      Die Abteilungen sind verpflichtet, aus ihren Einnahmen sämtliche Auslagen selbst zu decken. Sie dürfen dabei den Rahmen des von der Abteilungsversammlung genehmigten Haushaltsplanes nicht überschreiten.
7.      Die Kassenprüfung der Abteilung findet jährlich im 1. Halbjahr durch ihre Kassenprüfer unter Beteiligung des Abteilungskassenwartes statt.
8.      Über besondere Vorkommnisse haben die Abteilungsleitungen den Vorstand unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für Vorkommnisse, die personelle oder finanzielle Auswirkungen haben können.

§ 18     Kassenprüfer

1.      Die Kassenprüfer des Vereins und auch der Abteilungen haben die Kasse des Vereins bzw. der Abteilungen, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
2.      Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes bzw. einer Abteilungsleitung sein.

§ 19     Besondere Vertreter

1.      Für alle Geschäfte der Abteilungen sind der Abteilungsleiter und der stellvertretende Abteilungsleiter sowie der Abteilungskassenwart zu besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB bestellt.
2.      Jeweils zwei der genannten Personen vertreten die Abteilung in den Rechtsgeschäften, die in die Zuständigkeit der Abteilung fallen. Hiervon ausgenommen sind Verträge, die die Anstellung oder Beschäftigung von Personen zum Inhalt haben oder über einen Wert von 1.500,00 EUR im Einzelfall hinausgehen (Teilbeträge sind zusammenzurechnen) oder Verpflichtungen begründen, die einen längeren Zeitraum als 1 Jahr umfassen. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3.      Dritten gegenüber abgegebene Erklärungen sind von besonderen Vertretern dem Vorstand durchschriftlich zur Kenntnis zu geben.

§ 20     Strafen, Kosten, Auslagen, Schäden

1.      Der Verein ist durch Beschluss einer Abteilungsleitung oder des Vorstandes berechtigt, die bei Verbänden verwirkten Strafen, Gebühren und Auslagen oder die durch Fahrlässigkeit entstandenen Kosten, Gebühren und Auslagen oder sonstigen Schäden von den verursachenden Mitgliedern zu verlangen.
2.      Gegen einen derartigen Beschluss kann Beschwerde beim Ältestenrat erhoben werden, der die Ersatzansprüche mindern kann.

§ 21     Geltung von Vorschriften der Dachverbände

Soweit Dachverbände unmittelbar geltendes Recht für die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine setzen, gelten diese Bestimmungen auch für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar. Dies gilt insbesondere für die Strafbefugnis der Verbände.

§ 22     Auflösung

1.      Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat von der Abteilungsleitung einzuberufenden außerordentlichen Abteilungsversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, sowie die Zustimmung des erweiterten Vorstandes, die nach dem Auflösungsbeschluss zu beantragen ist.
2.      Nach dem Auflösungsbeschluss wird das von der Abteilung verwaltete Vermögen auf die vom Schatzmeister geführten Konten des Vereins übertragen. Sachwerte gehen in die Verwaltung des Vorstandes über.
3.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.      Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder dem Landessportbund Berlin e.V. zu. Es darf das Vermögen des Vereins nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwendet werden.
5.      Zur Übertragung des Restvermögens ist die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erforderlich.
 

JUNI 2010

Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer 95 6389 Nz

Zugriffe: 3788